Grundurteil

Grundurteil
besondere Art eines  Urteils im gerichtlichen Verfahren. Besteht Streit über Grund und Höhe eines Anspruchs, kann das Gericht vorab durch ein G. entscheiden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (z.B. § 304 ZPO, § 111 VwGO, § 99 FGO). Das G. ist ein selbstständig mit  Berufung oder  Revision anfechtbares Zwischenurteil mit dem Zweck, zunächst abschließend zu klären, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, bevor in eine meist umfangreiche Beweisaufnahme über die Höhe des geltend gemachten Betrages eingetreten wird. Zum „Grund“ gehört i.d.R. auch die Frage des  Mitverschuldens.
- Im Verfahren über den Betrag kann das Gericht die Klage noch abweisen, wenn z.B. ein Schaden nicht feststellbar ist; Einwendungen, neue Tatsachen oder  Beweismittel, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen, können im Betragsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Grundurteil — ist in § 304 ZPO geregelt. Es ist von der Art her ein Zwischenurteil. Bei einem Grundurteil wird über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden (§ 304 ZPO, § 111 VwGO, § 130 SGG, § 99 FGO). Es entscheidet bei einer Zahlungsklage… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundurteil — Grundurteil,   Prozessrecht: ein Urteil, durch das über einen eingeklagten Anspruch, der nach Grund (besteht überhaupt ein Anspruch?) und Betrag (wenn ja, wieviel?) streitig ist, vorab dem Grunde nach entschieden wird (z. B. §§ 304 ZPO, 111… …   Universal-Lexikon

  • Endurteil — Ein Endurteil ist nach § 300 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Urteil das bei Entscheidungsreife erlassen wird, über den gesamten Prozessstoff entscheidet und die jeweilige Instanz beendet ( Endentscheidung ) . Endurteile , und damit… …   Deutsch Wikipedia

  • Urteil — Entschluss; Beschluss; Ratschluss; Wille; Entscheid; Entscheidung; Ausspruch; Spruch; Urteilsspruch; Verdikt (veraltet); Einschätzung; …   Universal-Lexikon

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  • Finanzgerichtsbarkeit — 1. Begriff: Zweig des staatlichen Rechtsschutzsystems, geregelt durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6.10.1965 m.spät.Änd. Die F. wird ausgeübt durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, bes. ⇡ Verwaltungsgerichte. In den… …   Lexikon der Economics

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